Die Wünsche des Betreuten sind entscheidend

Ein hilfsbedürftiger Mensch ist mit der Anordnung einer Betreuung keineswegs rechtlos gestellt.

Zahlreiche gesetzliche Vorschriften sollen vielmehr sicherstellen, dass eine unter Betreuung gestellte Person so weit wie nur irgend möglich Herr über ihr eigenes Leben bleibt.

Ein unter Betreuung gestellter hilfsbedürftiger Mensch soll nie zum Spielball zwischen Betreuungsgericht und dem ihm beigeordneten Betreuer werden.

Die Wünsche des Betreuten sind entscheidend

Das Betreuungsverfahren und jede einzelne Betreuungsmaßnahme hat sich vielmehr grundlegend an den Wünschen der hilfsbedürftigen Person auszurichten, § 1821 Abs. 2 BGB.

Gericht und vor allem Betreuer dürfen nur in dem Umfang in die Freiheitsrechte einer unter Betreuung gestellten Person eingreifen, wie dies im Interesse des Hilfsbedürftigen zwingend notwendig ist.

Dabei steht es dem Betreuer auch grundsätzlich nicht zu, seine Vorstellung von der Zweckmäßigkeit der Wünsche des von ihm Betreuten als maßgeblich zu betrachten.

Von den Wünschen des Betreuten darf nur ausnahmsweise abgewichen werden

Was gut für den Betreuten ist, bestimmt grundsätzlich der Betreute allein. Korrekturen sind hier für den Betreuer nur dann möglich und zulässig, als vom Betreuten gewünschte Maßnahmen zu einer Gefährdung der Person oder des Vermögens des Betreuten führen würden.

Der Betreuer hat dem Betreuten soweit wie möglich eine eigenständige Lebensführung zu ermöglichen und muss bei jeder Maßnahme, die er im Rahmen seiner rechtlichen Vertretungsmacht für den Betreuten vornimmt, aufs Neue prüfen, ob sie angemessen und erforderlich ist und den Wünschen des Betreuten entspricht.

Nach § 1821 BGB hat der Betreuer Wünsche des Betreuten zu respektieren und auch umzusetzen.

Ob diese Wünsche „vernünftig“ sind oder vom Betreuer gebilligt werden, ist nicht entscheidend.

Wünsche des Betreuten sind für den Betreuer bindend

Soweit die Umsetzung der vom Betreuten geäußerten Wünsche dem Betreuer zumutbar ist und die Wünsche nicht die Person oder das Vermögen des Betreuten beeinträchtigen, sind sie als Handlungsanweisung für den Betreuer bindend.

Wünsche des Betreuten sind durch den Betreuer grundsätzlich auch dann zu respektieren, wenn sie zeitlich vor Anordnung der Betreuung zum Beispiel in Form einer Betreuungs- oder Patientenverfügung nach § 1901a BGB geäußert wurden.

Das Gesetz normiert für den Betreuer auch ausdrücklich die Pflicht, wichtige Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, § 1821 Abs. 5 BGB.

Wichtige Angelegenheiten sind zu besprechen

Was eine solche wichtige Angelegenheit ist, die zwischen den Beteiligten besprochen werden muss, gibt zum einen das Gesetz vor.

So sind zum Beispiel eine Telefon- und Postkontrolle, ärztliche Maßnahmen im Sinne von § 1829 BGB, eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1831 BGB oder auch die Auflösung der Wohnung des Betreuten nach § 1833 BGB immer wichtige Angelegenheiten im Sinne von § 1821 Abs. 5 BGB.

Neben diesen im Gesetz aufgezählten Fällen ist eine wichtige und zu besprechende Angelegenheit immer dann gegeben, wenn durch Betreuermaßnahmen nachhaltig oder dauerhaft in Rechte des Betreuten eingegriffen werden soll.

Schließlich besteht für den Betreuer eine Pflicht, dem Betreuungsgericht Mitteilung zu machen, wenn Umstände eingetreten sind, die aus seiner Sicht eine Aufhebung der Betreuung oder auch nur eine Einschränkung seines Aufgabenkreises ermöglichen, § 1864 BGB.

Soweit der Betreute also wieder „auf eigenen Beinen stehen“ und sich selber um seine Angelegenheiten kümmern kann, hat der Betreuer unverzüglich die Aufhebung der Betreuung in die Wege zu leiten.