Rechtsmittel für den Betreuten - Insbesondere bei Zwangsmaßnahmen

Wenngleich das Wohl einer unter Betreuung gestellten Person der Dreh- und Angelpunkt eines jeden Betreuungsverfahrens ist, kann nicht ignoriert werden, dass eine Betreuung für den Betroffenen auch mit massiven Einschnitten in seine persönlichen Freiheitsrechte verbunden sein kann.

Hat das Gericht zum Beispiel – oft aus gutem Grund – einen so genannten Einwilligungsvorbehalt im Sinne von § 1825 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeordnet, dann verliert der betroffene Betreuungsbedürftige seine Fähigkeit, wirksame Verträge abzuschließen und rechtlich wirksam tätig zu werden.

Noch deutlicher sind die Eingriffe in Rechte des Betreuten, wenn mit Genehmigung des Betreuungsgerichts freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne von § 1831 BGB gegen den Betreuten ergriffen werden müssen.

Einschränkungen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes

Gebietet es die aktuelle medizinische und/oder psychische Verfassung des Betreuten, dass er in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wird, dann kann der Betreuer, der für den Betreuten auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, dies mit Genehmigung des Betreuungsgerichts auch veranlassen.

Je weiter im Rahmen einer solchen Unterbringungsmaßnahme in die Rechte des Betreuten eingegriffen werden soll, desto engmaschiger ist das Netz der dann erforderlichen Genehmigungen gestrickt.

Widerspricht nämlich der Betreute beispielsweise einer ärztlichen Maßnahme, dann kann sich der Betreuer über diesen ausdrücklich geäußerten Willen des Betreuten nur in engen, im Gesetz in § 1832 BGB definierten Grenzen hinwegsetzen.

Außerdem muss zu jeder ärztlichen Maßnahme, die zwangsweise durchgeführt wird, das Betreuungsgericht seine Zustimmung erteilen.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts

Wird durch das Betreuungsgericht durch eine der vorgenannten Maßnahmen oder auch sonst wie, z.B. durch die Anordnung einer Betreuung oder durch die Erweiterung eines Einwilligungsvorbehalts, in die Rechte des Betroffenen eingegriffen, dann versteht es sich von selbst, dass der Betroffene die Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung überprüfen lassen kann.

In Betreuungs- und auch Unterbringungssachen sieht das Gesetz als statthaftes Rechtsmittel die so genannte Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vor.

Nur in Unterbringungssachen sieht das Gesetz für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung noch gem. § 322 FamFG i.V.m. § 284 Abs. 3 FamFG noch die so genannte sofortige Beschwerde (mit einer Beschwerdefrist von nur zwei Wochen) als das zulässige Rechtsmittel an.

Form und Frist der Beschwerde

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, § 64 FamFG.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt grundsätzlich einen Monat, § 63 FamFG.

Gegen eine einstweilige Anordnung oder einen Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes zum Gegenstand hat, kann eine Beschwerde nur binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt werden, § 63 Abs. 2 FamFG.

Eine sofortige Beschwerde gegen die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung muss binnen einer Frist von nur zwei Wochen eingelegt werden, § 569 ZPO (Zivilprozessordnung).

Beschwerdegericht

Ist das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt, dann trifft als Beschwerdegericht das Landgericht eine Entscheidung, ob der Beschluss des Betreuungsgerichtes rechtmäßig war oder nicht, § 72 Abs. 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Wer darf eine Beschwerde einlegen? Die Beschwerdeberechtigung

Nach § 59 FamFG steht das Rechtsmittel der Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt worden ist, in Betreuungssachen also immer dem Betreuten.

Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten erforderlich ist, bestellt das Betreuungsgericht dem Betreuten einen so genannten Verfahrenspfleger, § 274 Abs. 2 FamFG.

Nach § 303 Abs. 3 FamFG ist auch ein solcher Verfahrenspfleger für den Betreuten beschwerdeberechtigt.

Soweit sie im Verfahren vor dem Betreuungsgericht beteiligt waren, steht das Beschwerderecht auch dem Ehegatten oder Lebenspartner des Betreuten, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie einer Person seines Vertrauens zu, § 303 Abs. 2 FamFG.

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen, dann hat dieser unter Umständen die Möglichkeit, mit dem Bundesgerichtshof eine weitere Instanz anzurufen und dort prüfen zu lassen, ob die Ausgangsentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist zunächst einmal möglich, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss zugelassen hat.

In Betreuungssachen ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 70 Abs. 3 FamFG aber auch ohne eine ausdrückliche Zulassung durch das Beschwerdegericht zulässig, wenn durch die Ausgangsentscheidung ein Betreuer bestellt wurde, eine Betreuung aufgehoben wurde, eines Einwilligungsvorbehalts angeordnet oder aufgehoben wurde und in Unterbringungssachen sowie in Freiheitsentziehungssachen.

Die Rechtsbeschwerde ist – zwingend durch einen Rechtsanwalt – binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen.