Entlassung des Betreuers

Nicht immer herrschen zwischen Betreuer und dem von ihm Betreuten harmonische Zustände.

Persönliche Animositäten, aber auch Pflichtverletzungen auf Seiten des Betreuers können dazu führen, dass sich das Verhältnis zwischen den Beteiligten deutlich abkühlt.

Der Betreute ist in einer solchen Situation dem ihm vom Gericht zugewiesenen Betreuer allerdings nicht schutzlos ausgeliefert.

Ein Betreuer kann vom Gericht entlassen werden

Vielmehr sieht § 1868 BGB ausdrücklich vor, dass das Gericht den Betreuer auf Betreiben des Betreuten hin entlassen kann, wenn der Betreute für die Übernahme der Betreuung eine gleich geeignete Person vorschlägt und diese Person auch zur Übernahme der Aufgabe bereit ist.

Der Betreute hat also jederzeit die Möglichkeit, sich an das für ihn zuständige Betreuungsgericht zu wenden und ein entsprechendes Verfahren zum Austausch seines Betreuers in die Wege zu leiten.

Schlägt der Betreute eine zumindest gleich gut geeignete Person für die weitere Fortführung der Betreuung vor, so hat der Betreute zwar keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Entscheidung, jedoch muss das Gericht zumindest eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag treffen.

Das Gericht muss eine Abwägung aller Interessen vornehmen

Das Gericht hat dabei sämtliche betroffenen Interessen im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen.

Im Zentrum der gerichtlichen Erwägungen soll das Wohl des Betreuten stehen.

Ist eine zumindest ebenso gute Betreuung durch den neuen vom Betreuten vorgeschlagenen Kandidaten gewährleistet und entspringt der Wunsch des Betreuten auf Entlassung des alten Betreuers nicht nur einer spontanen Laune des Betreuten, dann ist dem Entlassungsantrag vom Gericht stattzugeben.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung aber auch zu berücksichtigen, ob der Wunsch nach einem Betreuerwechsel tatsächlich alleine vom Betreuten ausgeht, oder ob Dritte, bisher nicht an der Betreuung beteiligte, maßgeblich für das Entstehen des Wunsches verantwortlich waren.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Entlassung des Betreuers?

Trägt der Betreute dem Gericht einen wichtigen Grund im Sinne von § 1868 Abs. 1 BGB für die Entlassung seines Betreuers vor, dann hat der Betreute sogar einen Rechtsanspruch auf Entlassung des Betreuers.

Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Betreuers liegt neben mangelnder Eignung des Betreuers vor allem immer dann vor, wenn der Betreuer den ihn obliegenden Pflichten beharrlich nicht nachkommt, es insbesondere zu Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der vom Betreuer wahrzunehmenden Vermögenssorge gekommen ist.

Wird ein Betreuer vom Gericht entlassen, hat er seine Aktivitäten einzustellen, seine Bestellungsurkunde an das Gericht zurückzugeben, gegebenenfalls verwaltetes Vermögen zurückzugeben und über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

Mögliche Einsetzung eines Kontrollbetreuers

Kümmert sich um die Angelegenheiten des Hilfsbedürftigen kein Betreuer, sondern hat der Betroffene lediglich einen Bevollmächtigten benannt, dann kann im Bedarfsfall (und auf Anregung des Betroffenen) vom Gericht ein so genannter Kontrollbetreuer benannt werden, dessen alleinige Aufgabe es ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.