Der Betreuer muss und darf den Betreuten vertreten

Nach § 1823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vertritt der Betreuer den Betreuten in seinem Aufgabengebiet sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Solange es sich also um Angelegenheiten handelt, die nach dem Beschluss des Gerichts zum originären Aufgabengebiet des Betreuers gehören, kann der Betreuer wirksam Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Betreuten abgeben.

Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Betreuer immer die Wünsche des von ihm Betreuten als oberstes Ziel zu respektieren, § 1821 BGB. Sofern es nicht den Interessen des Betreuten zuwiderläuft, hat der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit sämtliche Wünsche des Betreuten zu respektieren, ob sie ihm vernünftig erscheinen oder nicht.

Erklärungen des Betreuers wirken für und gegen den Betreuten

Vom Betreuer für den Betreuten im Rahmen seines Aufgabengebietes abgegebene Willenserklärungen wirken sich rechtlich ausschließlich für den Betreuten aus. Nur der Betreute wird durch Verträge, die der Betreuer für ihn abgeschlossen hat, gebunden und verpflichtet.

Der Betreuer hat alle für die Betreuung notwendigen Maßnahmen grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Dies schließt es aus, dass er die ihm verliehene Vertretungsmacht in toto auf einen dritten Unterbevollmächtigten weiter überträgt.

Allerdings ist es zulässig, dass der Betreuer für einzelne Handlungen an Dritte Untervollmachten erteilt, solange das Gesetz nicht sein persönliches Handeln zwingend vorschreibt. Der vom Gericht eingesetzte Betreuer hat einen gegebenenfalls eingesetzten Unterbevollmächtigten in jedem Fall zu überwachen und haftet für jede vom Unterbevollmächtigten verschuldete Pflichtverletzung.

Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte darf der Betreuer nicht vornehmen

Die Vertretungsmacht des Betreuers hat dort ihre Grenzen, wo es um höchstpersönliche Geschäfte des Betreuten, wie z.B. die Errichtung eines Testamentes, die Adoption, die Anfechtung einer Vaterschaft, die Anerkennung einer Vaterschaft oder den Abschluss eines Ehevertrages geht.

Soweit der Betreuer seine Vertretungsmacht missbraucht, wird der Betreute durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet.

Bei Rechtsgeschäften im Sinne von § 1848 ff. BGB, die für den Betreuten latent wirtschaftlich bedeutend sind, kann der Betreuer den Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam vertreten. Auch Schenkungen kann der Betreuer grundsätzlich nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes wirksam im Namen und mit Rechtswirkung für den Betreuten vornehmen, § 1854 Nr. 8 BGB.