Betreuer hat Anspruch auf Unterstützung durch das Gericht und Betreuungsbehörde

Sowohl der ehrenamtlich tätige als auch der Berufsbetreuer haben ihr Amt grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig auszuüben.

Das Betreuungsgericht hat zwar nach § 1862 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Tätigkeit des Betreuers zu überwachen, jedoch bezieht sich diese Aufsicht grundsätzlich nur auf die Rechtmäßigkeit des Betreuerhandelns.

Eine Fachaufsicht, also eine Beurteilung und Überwachung der Qualität der Arbeit des Betreuers, findet durch das Betreuungsgericht nicht statt.

Das Gericht hat über die Tätigkeit des Betreuers aber nicht nur die Rechtsaufsicht zu führen, sondern es hat ihn bei der Erledigung seiner Arbeiten ausdrücklich auch zu unterstützen und zu beraten, § 1861 BGB.

Gericht leistet den Betreuern Hilfestellung

Gerade ehrenamtlich tätige Betreuer, die erstmalig eine Betreuung übernehmen, finden bei dem Betreuungsgericht also einen Ansprechpartner, der sowohl bei der Aufnahme der Betreuungstätigkeit als auch im weiteren Verlauf beratend zur Seite steht.

Der Betreuer wird bei seiner Amtseinführung vom Gericht über seine Aufgaben unterrichtet.

Das Gericht klärt den Betreuer hier insbesondere über einen möglichen Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB, über Berichtspflichten des Betreuers und über seine Pflicht, in gewissen Angelegenheiten eine gerichtliche Genehmigung einzuholen, auf.

In geeigneten Fällen soll das Gericht weiter ein persönliches Gespräch mit dem Betreuer und seinem Schützling führen.

Die Unterstützung des Betreuers durch das Gericht endet jedoch nicht mit der Einführung des Betreuers in seine Tätigkeit.

Auch während einer laufenden Betreuung kann sich der Betreuer in allen (nicht nur rechtlichen) Fragen die Betreuung betreffend an das Gericht wenden und dort um Hilfestellung nachsuchen.

Haftungsentlastung für den Betreuer

Neben rein praktischer Hilfe bietet diese Unterstützungsleistung durch das Betreuungsgericht für den Betreuer aber auch einen entscheidenden rechtlichen Vorteil.

Kann sich der Betreuer nämlich darauf berufen, eine bestimmte Maßnahme nach Rücksprache und mit dem Einverständnis des Betreuungsgerichts vorgenommen zu haben, dann wird er regelmäßig von seiner Haftung als Betreuer entlastet.

Hat sich das Betreuungsgericht auf Nachfrage des Betreuers in einer bestimmten Frage konkret positioniert, dann kann der Betreuer grundsätzlich auf die Rechtsgültigkeit dieser Auskunft vertrauen und braucht sich nicht anderweitig, etwa durch Einschaltung eines Rechtsanwalts, abzusichern.

Der Betreuer hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch gegen das Betreuungsgericht, dass sich dieses auf eine konkret gestellte (und die Betreuung betreffende) Frage vollständig, klar und abschließend äußert. V

erweigert das Betreuungsgericht diese Unterstützung, kann die weitere Ausführung der Betreuung für den Betreuer unzumutbar sein und er kann vom Gericht verlangen, von seiner Tätigkeit entbunden zu werden, § 1868 Abs. 4 BGB.

Beratungsanspruch auch gegen Betreuungsbehörde

Neben dem Betreuungsgericht hat der Betreuer auch gegenüber der so genannten Betreuungsbehörde einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung.

Nach § 5 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz) berät und unterstützt die Behörde den Betreuer auf ihren Wunsch hin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplans.

Welche Behörde auf örtlicher Ebene im Einzelfall als Betreuungsbehörde zuständig ist, bestimmt sich nach Landesrecht in entsprechenden Ausführungsgesetzen zum Betreuungsgesetz, § 1 BtOG. Regelmäßig sind die Betreuungsbehörden bei den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten angesiedelt.