Voraussetzungen einer Betreuung

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1814 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Volljährigkeit des Betreuten

Die Anordnung einer Betreuung kommt also grundsätzlich nur bei volljährigen Personen in Betracht, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein hilfsbedürftiger Minderjähriger erhält im Bedarfsfall nach deutschem Recht einen Vormund nach §§ 1773 ff. BGB.

Soweit aber absehbar ist, dass für einen erst Siebzehnjährigen bei dessen Erreichen der Volljährigkeit eine Betreuung benötigt wird, kann auch für ihn schon eine Betreuung angeordnet werden, § 1814 Abs. 5 BGB.

Betreuungsbedarf - Angelegenheiten können nicht besorgt werden

Für die Anordnung einer Betreuung  ist zunächst einmal ein Betreuungsbedarf erforderlich. Es muss nach § 1814 Abs. 1 BGB festgestellt werden, dass der Betroffene "seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen" kann.

Hintergrund eines Betreuungsbedarfs können insb. psychische Krankheiten, beispielsweise endogene Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, Abhängigkeitskrankheiten (z.B. Alkohol- und Drogenabhängigkeiten) oder auch Neurosen und Persönlichkeitsstörungen sein.

Zu den seelischen Behinderungen, die eine Betreuung erforderlich machen können, wird vor allem auch die Altersdemenz gezählt, die langfristig zum Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit führt.

Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen

Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung ist schließlich, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen.

Körperliche oder geistige Beeinträchtigungen führen im Einzelfall dazu, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann.

Die Unfähigkeit zur Besorgung seiner Angelegenheiten kann sich dabei sowohl auf Rechtsangelegenheiten als auf tatsächliche Handlungen beziehen.

So ist eine Betreuung beispielsweise sowohl dann angezeigt, wenn der Betroffene aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, eigenverantwortlich mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln umzugehen, eine Betreuung kann aber dann erforderlich werden, wenn der Betroffene außer Stande ist, sich angemessen zu ernähren oder auch seine Wohnung in einem hinreichend sauberen Zustand zu halten.

Die Anordnung einer Betreuung kommt freilich immer nur für all diejenigen Angelegenheiten in Betracht, die der Betroffene ohne seine Krankheit oder Behinderung selber vornehmen würde und nicht für solche Belange, für die er ohnehin fremde Hilfe durch einen Fachmann in Anspruch nehmen würde.

Für die Anordnung einer Betreuung kommt es ausschließlich darauf an, dass der Betroffene aufgrund seiner Einschränkungen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen.

Eine Betreuung scheidet demnach aus, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist fremde Geschäfte zu besorgen oder sich in ausreichendem Umfang um die Wahrung der Interessen Dritter zu kümmern.