Das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers

Ein Verfahren, das auf die Bestellung eines Betreuers gerichtet ist, wird nach § 1814 Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder von Amts wegen eingeleitet.

Sachlich zuständig für die Einleitung und Durchführung eines Betreuungsverfahrens ist das Betreuungsgericht, eine Unterabteilung des Amtsgerichts, §§ 23a, 23c GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Örtlich zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betroffene gewöhnlich aufhält, § 272 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Wenn sich der Hilfsbedürftige nicht selber an das Betreuungsgericht wendet, um ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers in die Wege zu leiten, dann ist das Betreuungsgericht auf Hinweise Dritter angewiesen, wonach eine Person offenbar nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selber zu regeln.

Solche Anregungen zur Bestellung eines Betreuers können von Familienangehörigen, Nachbarn aber auch von Behörden oder anderen Gerichten an das Betreuungsgericht herangetragen werden.

Ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens dann tatsächlich vorliegen, hat das Betreuungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, § 26 FamFG.

Wer wird an dem Verfahren beteiligt?

Wer an einem Betreuungsverfahren vor Gericht zu beteiligen ist, regelt § 274 FamFG. Danach ist die Hinzuziehung des Betroffenen selber, eines gegebenenfalls bereits eingesetzten Betreuers, soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist, und eines so genannten Verfahrenspflegers, § 276 FamFG, obligatorisch.

Nächste Angehörige sind zu beteiligen, wenn sie durch das Verfahren unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden, § 7 Abs. 2 FamFG.

Dem Betroffenen nahe stehende Personen, wie z.B. dessen Ehepartner, Eltern oder Geschwister können nach § 274 Abs. 4 FamFG an dem Verfahren beteiligt werden.

Notwendigkeit eines Gutachtens

Vor der Bestellung eines Betreuers ist nach § 280 FamFG zwingend vom Betreuungsgericht ein Gutachten einzuholen, das über die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers Auskunft geben muss. Der Gutachter wird vom Gericht ausgesucht und soll Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben.

Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung allerdings nicht unreflektiert auf die Aussagen des Gutachters stützen, sondern hat den Inhalt des Gutachtens in jedem Fall kritisch zu hinterfragen.

Privatgutachten von Angehörigen oder Behörden können das nach § 280 FamFG vom Gericht einzuholende Gutachten in keinem Fall ersetzen.

Persönliche Anhörung des Betroffenen

Nach § 34 FamFG hat das Betreuungsgericht vor Abschluss des Verfahrens den Betroffenen anzuhören und sich auf diesem Weg einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu machen.

Von einer persönlichen Anhörung soll nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, z.B. wenn eine Anhörung für den Betroffenen mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden wäre oder der Betroffene nicht in der Lage ist, sich gegenüber dem Gericht zu artikulieren.

Vorläufige Entscheidungen des Gerichts

Ein Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung nimmt bis zu seinem Abschluss eine gewisse Zeit in Anspruch. Soweit aber auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht gewartet werden kann, weil im Interesse des Hilfsbedürftigen sofort Entscheidungen getroffen werden müssen, kann das Gericht nach § 300 FamFG mittels einer so genannten einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen und auch einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen.

Die endgültige Entscheidung des Gerichts

Wenn das Gericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der Aussagen in dem Gutachten für gegeben erachtet, dann erlässt es einen Beschluss. In diesem Beschluss wird die Betreuung angeordnet und gleichzeitig die Person des Betreuers bestimmt. Gleichzeitig legt das Gericht in dem Beschluss fest, welcher Aufgabenkreis dem Betreuer zugewiesen wird.

Dem Beschluss des Gerichts ist gleichzeitig zu entnehmen, zu welchen Willenserklärungen der Hilfsbedürftige zwingend der Zustimmung durch den Betreuer bedarf, damit die Erklärung der unter Betreuung stehenden Person rechtlich wirksam sind, so genannter Einwilligungsvorbehalt, § 1903 BGB.

Rechtsmittel gegen den gerichtlichen Beschluss

Gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts, mit dem eine Betreuung angeordnet oder auch die Bestellung eines Betreuers abgelehnt wurde, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegeben. Die Beschwerde ist schriftlich binnen einen Monats bei dem Gericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat, §§ 63, 64 FamFG.

Die Beschwerde kann von jedem eingelegt werden, der durch den Beschluss in seinen Rechten betroffen ist. Beschwerdeberechtigt ist in erster Linie der von dem Verfahren Betroffene selber. Ehegatten, Eltern, nahe Angehörige und Vertrauenspersonen können dann Beschwerde einlegen, wenn sie am Ausgangsverfahren beteiligt worden sind.

Kosten des Verfahrens

Die Höhe der Kosten eines Betreuungsverfahrens richtet sich nach Nr. 11100 ff. Kostenverzeichnis zum GNotKG (Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz).

Gerichtskosten in Betreuungssachen werden von dem Betroffenen nur dann erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt, Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 Kostenverzeichnis GNotKG. Eine selbstgenutzte angemessene Wohnimmobilie bleibt bei der Ermittlung des Freibetrages von 25.000 Euro außer Betracht.

Wird der Freibetrag in Höhe von 25.000 Euro überschritten, schuldet der Betroffene auch gerichtliche Auslagen, wie zum Beispiel Honorare nach dem JVEG für vom Gericht hinzugezogene Sachverständige.

Kostenschuldner für Gebühren nach Nr. 11101 bis 11105 Kostenverzeichnis ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG der Betroffene.