Das Ende einer Betreuung

Aufhebung der Betreuung durch das Gericht

Die Betreuung endet nach § 1870 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit der Aufhebung der Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.

Hat sich der Zustand des Betreuten also soweit gebessert, dass er selber wieder in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, dann besteht kein Grund für eine Beibehaltung der Betreuung und das Gericht hat die Betreuung durch Beschluss aufzuheben.

In der Praxis erfährt das zuständige Betreuungsgericht durch eine entsprechende Mitteilung des Betreuers nach § 1864 Abs. 2 BGB, wenn eine Aufhebung der Betreuung durch eine Änderung der Umstände möglich ist.

Macht der Betreuer von sich aus keine entsprechende Meldung an das Betreuungsgericht, so obliegt dem Gericht die gesetzliche Pflicht zu überprüfen, ob nach wie vor Gründe für eine Betreuung und/oder einen gegebenenfalls angeordneten Einwilligungsvorbehalt gegeben sind.

Wann das Gericht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung zu befinden hat, gibt es nach § 286 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in dem ursprünglichen Beschluss selber vor.

Dort ist nämlich vom Gericht der Zeitpunkt festzulegen, in dem es über die Aufhebung oder die Verlängerung einer Betreuungsmaßnahme zu entscheiden hat. Nach § 295 Abs. 2 FamFG kann sich das Gericht mit dieser Überprüfung der Voraussetzungen einer angeordneten Betreuung maximal sieben Jahre Zeit lassen.

Eine Betreuung ist auch dann durch Beschluss aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass die Angelegenheiten des Hilfsbedürftigen anstatt durch einen Betreuer ebenso gut durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen im Sinne von § 1815 BGB erledigt werden können.

Eine Betreuung endet schließlich automatisch auch mit dem Ableben des Betreuten.

Herausgabe des Vermögens und Rechenschaftspflicht

Hat das Gericht eine Aufhebung der Betreuung angeordnet oder endet eine Betreuung durch den Tod des Betreuten, dann hat der Betreuer nach § 1872  BGB dem Betroffenen bzw. dessen Erben das von ihm für den Betreuten verwaltete Vermögen herauszugeben und über alle von ihm für den Betreuten getätigten Ausgaben und die erzielten Einnahmen Rechenschaft abzulegen.

Die Richtigkeit seiner Angaben hat der Betreuer gegebenenfalls auch an Eides Statt vor dem Amtsgericht zu versichern.

Tod oder Entlassung des Betreuers

Verstirbt der Betreuer oder wird er vom Betreuungsgericht entlassen, so ändert dies am Fortbestand der Betreuung nichts.

Nach § 1869 BGB ist in diesen Fällen lediglich ein neuer Betreuer vom Gericht zu bestellen.