Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung – Jeder kann für den Fall der Hilfsbedürftigkeit vorsorgen
Jeder kann in eine Lage kommen, in der er auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Ein plötzlicher Unfall, eine Krankheit oder auch die altersbedingte Hilfsbedürftigkeit können von heute auf morgen dafür sorgen, dass man alleine nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensalltag zu meistern.
Das Betreuungsrecht sieht für diesen Fall Eingriffsrechte und –pflichten des Staates vor. Der Staat kann und darf nicht tatenlos zusehen, wenn einer seiner Bürger hilfsbedürftig ist.
Die gesetzlichen Regelungen für den Fall der Hilfsbedürftigkeit bleiben zwangsläufig abstrakt, müssen sie doch auf eine Vielzahl von unterschiedlichsten Fällen passen.
Man kann in guten Zeiten Vorsorge treffen
Auf konkrete Wünsche und Vorlieben des Einzelnen zu den näheren Umständen einer Betreuung können die gesetzlichen Regelungen naturgemäß kaum Rücksicht nehmen.
Das Gesetz eröffnet jedoch jedem die Möglichkeit, bereits zu Zeiten, in denen man nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, auf Art und Umfang der staatlichen Betreuung Einfluss zu nehmen.
Die Instrumente, die jedermann zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, nennen sich Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Alle drei Instrumente haben gemeinsam, dass sie der selbstbestimmten Wahrnehmung von Rechten eines Betroffenen dienen. Sie unterscheiden sich jedoch in ihrem Anwendungsbereich.
Die Vorsorgevollmacht
Gesetzlicher Aufhänger für die so genannte Vorsorgevollmacht ist der § 1814 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Danach ist nämlich die Anordnung einer Betreuung für eine an sich hilfsbedürftige Person dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten, zu denen der Hilfsbedürftige selber nicht mehr in der Lage ist, ebenso gut durch einen Bevollmächtigten wie durch einen Betreuer erledigt werden können.
Ein Betreuer darf vom Gericht also immer nur subsidiär bestellt werden, wenn und soweit die Aufgabenerledigung durch einen Bevollmächtigten nicht ausreichend ist.
Eine Vorsorgevollmacht kann im Vorsorgeregister registriert werden
Man kann mittels einer Vorsorgevollmacht in Zeiten, in denen noch keine Hilfsbedürftigkeit gegeben ist, also eine Person seines Vertrauens bestimmen, die sich für den Fall der Fälle um einen kümmern soll.
Man kann auf diesem Weg vermeiden, von Staats wegen im Falle der Hilfsbedürftigkeit eine wildfremde Person als Betreuer zugewiesen zu bekommen.
Eine Vorsorgevollmacht sollte schriftlich niedergelegt werden und kann bei einem bei der Bundesnotarkammer geführten zentralen Vorsorgeregister registriert werden, um eine Berücksichtigung durch die Betreuungsgerichte sicher zu stellen.
Nähere Einzelheiten zum möglichen Inhalt einer Vorsorgevollmacht sind hier zu finden.
Die Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung kann ein Betroffener die näheren Umstände einer zukünftigen Betreuung niederlegen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht soll eine Betreuungsverfügung die Anordnung einer Betreuung nicht komplett überflüssig machen, sondern die Art und Weise einer Betreuung im Interesse des Betroffenen näher regeln.
Auch können in einer Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht Vorschläge unterbreitet werden, welche Person vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll.
Eine Betreuungsverfügung wird immer dann in Frage kommen, falls kein Verwandter oder Freund zur Verfügung steht, der die Aufgabe eines Betreuers übernehmen und entsprechend in einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigter benannt werden könnte.
Verfasst man nur eine Betreuungsverfügung und keine Vorsorgevollmacht, akzeptiert man dem Grunde nach die staatliche Anordnung einer Betreuung im Falle der eigenen Hilfsbedürftigkeit.
Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht überwacht
Wenngleich ein Betreuungsgericht von dem Betroffenen in einer Betreuungsvollmacht gemachte Vorgaben grundsätzlich zu akzeptieren hat, steht ein Betreuer immer unter der staatlichen Aufsicht des Betreuungsgerichtes und muss im Einzelfall Weisungen des Gerichts auch Folge leisten.
Auch kann man im Rahmen einer Vorsorgevollmacht die Tatsache, dass man selber hilfsbedürftig geworden ist, besser verborgen halten, als im Falle der offiziellen Einsetzung eines Betreuers.
Die staatliche Kontrolle durch das Betreuungsgericht kann sich auf der anderen Seite auch positiv auswirken.
So ist ein Missbrauch der ihm zustehenden Vollmacht durch einen mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten im Regelfall leichter möglich als im Falle einer Betreuung, wo der Betreuer dem Gericht gegenüber zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet ist, § 1864 BGB.
Die Patientenverfügung
Mittels einer Patientenverfügung kann man festlegen, ob und in welchem Umfang ärztliche Eingriffe und medizinische Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden sollen, wenn man selber nicht mehr in der Lage ist, über die konkreten Maßnahmen zu entscheiden.
Die Patientenverfügung ist in § 1827 BGB gesetzlich geregelt und soll dem Einzelnen mit grundsätzlich bindender Wirkung auch für den Betreuer die Möglichkeit geben, über Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe und insbesondere lebenserhaltende medizinische Maßnahmen autonom zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem er noch in der Lage ist, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen.
Betreuer und behandelnder Arzt haben sich grundsätzlich an die Weisungen in einer Patientenverfügung zu halten.
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