Was versteht man unter dem Begriff „Betreuung“?

Betreuung im Rechtssinne unterscheidet sich massiv von dem umgangssprachlichen Begriff der Betreuung.

Während man unter Betreuung im letzteren Sinn gemeinhin die tatsächliche Hilfe für Minderjährige oder ältere Menschen im Alltag versteht, ist mit einer Betreuung im Rechtssinne die Übernahme der rechtlichen Vertretung eines volljährigen hilfsbedürftigen Menschen durch einen Dritten gemeint.

Wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Rechtsangelegenheiten zu besorgen, dann wird ihm mit dem Betreuer eine Person zur Seite gestellt, die ihm bei der Besorgung seiner rechtlichen Angelegenheiten unterstützt und sie im Bedarfsfall für ihn erledigt.

Die Betreuung löst die Entmündigung ab

Das heute geltende Betreuungsrecht hat am 1. Januar 1992 das bis dahin geltende Recht der „Entmündigung“ abgelöst.

Mit der Abschaffung des alten Systems von Entmündigung und Vormundschaft und der Einführung des neuen Betreuungsrechts ist aber nicht nur eine Änderung der Sprachregelung verbunden gewesen.

Vielmehr betont das neue Betreuungsrecht die Rechte des Hilfsbedürftigen wesentlich stärker, als das noch unter dem alten Entmündigungsrecht der Fall gewesen ist.

Im Gegensatz zum früheren Recht wird und darf eine Betreuung heute grundsätzlich nur noch dort angeordnet werden, wo dies im Interesse des Betroffenen überhaupt erforderlich ist.

Wie weit geht die Vertretungsmacht des Betreuers?

So sollen die mit einer Betreuung automatisch verbundenen Einschränkungen der Freiheitsrechte des Hilfsbedürftigen auf ein absolut erforderliches Minimum beschränkt bleiben. Wo immer möglich, soll der Hilfsbedürftige für seine Angelegenheiten selber verantwortlich bleiben.

Wie weit die rechtliche Vertretungsmacht des Betreuers im Einzelfall reicht, hängt davon ab, für welche Aufgabenkreise ihm vom Gericht die Vertretungsmacht übertragen wurde, § 1823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wenn erforderlich kann eine so genannte „Totalbetreuung“ für den Hilfsbedürftigen angeordnet werden, wenn eine Betreuung tatsächlich in allen Lebensbereichen benötigt wird.

Wesentlich häufiger wird die Anordnung einer Betreuung jedoch auf die bestimmte Bereiche der Personen- oder Vermögenssorge beschränkt, für die der Betreuer tätig werden soll.

Wie lange läuft eine Betreuung?

Eine deutliche Veränderung hat das neue Betreuungsrecht auch im Hinblick auf die Laufzeit einer Betreuung mit sich gebracht.

Während nach altem Recht die Aufhebung einer Entmündigung in einem eigenen „Wiederbemündigungsverfahren“ festgestellt werden musste, sieht das Betreuungsrecht heute in § 286 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vor, dass bereits in der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers der Zeitpunkt anzugeben ist, bis zu dem das Gericht über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hat.

Das Betreuungsgericht kann sich maximal sieben Jahre Zeit lassen, bis es automatisch über die Aufhebung oder die Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hat, §§ 294 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG.

Der Betreute ist weiter geschäftsfähig

Im Gegensatz zum früheren Entmündigungsrecht führt die Anordnung einer Betreuung nach aktuellem Recht nicht dazu, dass der Betreute seine Geschäftsfähigkeit einbüßt.

Selbst nach Anordnung einer Betreuung kann der Betreute also grundsätzlich auch selber rechtsgeschäftlich tätig werden und zum Beispiel Verträge abschließen. Ob diese Verträge im Einzelfall wirksam sind, beurteilt sich alleine nach den §§ 104, 105 und 105a BGB.

Das Gericht kann allerdings anordnen, dass der Betreute zur wirksamen Vornahme von Rechtsgeschäften die Zustimmung des Betreuers bedarf (so genannter Einwilligungsvorbehalt), § 1825 BGB.