Wer kann als Betreuer eingesetzt werden?

In den §§ 1816 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist geregelt, wer vom Gericht als Betreuer einer hilfsbedürftigen Person eingesetzt werden kann.

Es kommen als Betreuer grundsätzlich sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen, zum Beispiel Vereine oder Behörden, in Betracht.

Das Gesetz (und damit auch das Gericht) haben bei der Auswahl der Person des Betreuers aber durchaus Präferenzen.

Ein Verein oder eine Behörde als Betreuer?

So soll ein Verein als Betreuer nach § 1818 Abs. 1 BGB nur dann als Betreuer bestellt werden, wenn eine ausreichende Betreuung des Hilfsbedürftigen durch einen oder mehrere natürliche Personen als Betreuer nicht gewährleistet werden kann oder der Betreute dies ausdrücklich wünscht.

Eine Behörde soll schließlich als ultima ratio als Betreuer nur dann bestellt werden, wenn weder natürliche Person noch Verein als ausreichender Betreuer in Betracht kommen, § 1818 Abs. 4 BGB.

Nachdem bei der Betreuung das Wohl des Betreuten im Vordergrund steht, § 1821 BGB, legt sich das Gesetz in § 1816 BGB dahingehend fest, dass bei der Bestellung eines Betreuers nach Möglichkeit immer Wünsche des Betreuten in Bezug auf die Person des Betreuers zu respektieren sind.

Bei der Bestellung einer natürlichen Person als Betreuer hat das Gericht folgende Grundprinzipien zu beachten:

  • Wenngleich § 1817 BGB die Möglichkeit vorsieht, dass im Ausnahmefall auch mehrere Betreuer bestellt werden können, soll sich im Normalfall nur ein Betreuer um den Hilfsbedürftigen kümmern.
  • Soweit der Hilfsbedürftige eine bestimmte Person vorschlägt, die mit seiner Betreuung betraut werden soll, so soll das Gericht diesem Wunsch entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwider läuft, § 1816 Abs. 2 BGB.
  • Macht der Betroffene keinen Vorschlag, wen er sich als Betreuer wünscht, so hat das Gericht bei der Auswahl auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen, § 1816 Abs. 3 BGB. Verwandte oder dem Betroffenen nahe stehende Personen kommen daher als Betreuer bevorzugt in Betracht. Das Wohl des Betreuten entscheidet.
  • Nach § 1816 Abs. 5 BGB gilt der Vorrang eines ehrenamtlichen vor einem hauptberuflichen Betreuers. Soweit ein Familienmitglied oder Bekannter des Betroffenen als geeigneter Betreuer auf ehrenamtlicher Basis bereit steht, kommt die Einsetzung eines Berufsbetreuers durch das Gericht nicht in Frage.