Haftung des Betreuers – Schadensersatz für den Betreuten

Der Betreute ist dem Wirken seines Betreuers nicht schutzlos ausgeliefert.

Bei groben Pflichtverletzungen kann der Betreute oder ihm nahe stehende Personen beim Betreuungsgericht jederzeit beantragen, dass der Betreuer aus wichtigem Grund entlassen und durch einen Nachfolger ersetzt wird, § 1868 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Mit der Ablösung eines pflichtwidrig handelnden Betreuers ist es zuweilen aber nicht getan. Wenn beim Betreuten durch die Handlung des Betreuers ein messbarer Vermögensschaden eingetreten ist, so muss dieser kompensiert werden.

Schadensersatzanspruch des Betreuten oder der Erben des Betreuten

Nach § 1826 BGB steht dem Betreuten (oder dessen Erben) gegen den Betreuer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn letzterer den Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht hat.

Ausgangspunkt für eine Haftung des Betreuers ist immer der ihm vom Gericht zugewiesene Aufgabenkreis. Nur soweit er seinen Pflichten innerhalb dieses Aufgabenkreises nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann er für den dadurch ausgelösten Schaden haftbar gemacht werden.

Die vom Betreuer zu beachtenden Pflichten können dabei aus dem Gesetz, aus konkreten Weisungen des Betreuungsgerichts oder auch aus Wünschen des Betreuten selber resultieren, die dieser nach § 1821 BGB geäußert hat.

Für eine Haftung muss dem Betreuer auch ein Schuldvorwurf gemacht werden können, d.h. der Betreuer muss die Pflichtverletzung zumindest leicht fahrlässig begangen haben.

Leichte Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Betreuer bei der Vornahme oder Unterlassung der konkreten Handlung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Weiter muss die Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden kausal, also ursächlich gewesen sein.

Haftung in Angelegenheiten der Vermögenssorge

Eine Haftung des Betreuers kommt häufig in Zusammenhang mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge in Betracht.

Der Betreuer hat hier nicht nur das Vermögen des Betreuten von seinem eigenen Vermögen zu trennen, es regelgerecht zu verwalten und anzulegen, sondern muss darüber hinaus auch alle vermögensrechtlichen Belange des Betreuten zu dessen Wohl vornehmen.

Hierzu gehört es auch, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Betreuten gegen den Staat oder Dritte geltend zu machen und notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Werden Ansprüche gegen den Betreuten geltend gemacht, muss sich der Betreuer gegebenenfalls um die Abwehr dieser Ansprüche kümmern.

Haftung in sonstigen Angelegenheiten

Ist dem Betreuer die Gesundheitssorge für den Betreuten übertragen worden, so hat der Betreuer zum Beispiel für eine ausreichende Krankenversicherung des Betreuten zu sorgen. Unterlässt er dies, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Bei Erkrankung des Betreuten hat der Betreuer für eine angemessene medizinische Behandlung Sorge zu tragen.

Ist dem Betreuer die Personensorge übertragen, hat er unter anderem dafür zu sorgen, dass die Wohnverhältnisse des Betreuten in einem Zustand sind, die wohnbedingte Verletzungen oder Erkrankungen des Betreuten ausschließen.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betreuer

Ein Schadensersatzanspruch des Betreuten oder von dessen Erben gegen den Betreuer verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren.

Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der der Anspruch entstanden ist und der Betreute oder dessen Erben von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, § 199 BGB.

Während der Dauer des Betreuungsverhältnisses ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen dem Betreuten und dem Betreuer gehemmt, § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das bedeutet, dass Schadensersatzansprüche des Betreuten während der Dauer der Betreuung nicht verjähren können.

Betreuer kann Haftpflichtversicherung abschließen

Bei umfangreicheren Betreuungen und einem größeren Vermögen auf Seiten des Betreuten kann es sich für den Betreuer anbieten, für seine Tätigkeit eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen, um auf diesem Weg Haftungsrisiken abzudecken.

Voraussetzung für eine Registrierung als Berufsbetreuer ist ohnehin der Nachweis einer Berufshaftplichtversicherung.