Aufsicht über den Betreuer durch das Gericht

Nach § 1862 BGB hat das Betreuungsgericht die Pflicht, den Betreuer zu beraten und zu beaufsichtigen.

Der Betreuer handelt in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis zwar grundsätzlich selbstständig, er ist aber von dem Gericht als Aufsichtsbehörde nicht komplett abgekoppelt.

Das Gericht führt die Rechtsaufsicht über sämtliche Maßnahmen des Betreuers und muss auch einschreiten, wenn es von Pflichtverletzungen durch den Betreuer erfährt.

Dem Gericht steht keine Fachaufsicht über den Betreuer zu

Dem Gericht steht allerdings keine Fachaufsicht gegenüber dem einzelnen Betreuer zu. In seinem Aufgabenkreis entscheidet der Betreuer demnach grundsätzlich autonom über jede einzelne Maßnahme.

Solange der Betreuer keine Pflichten verletzt, kann und darf sich das Gericht nicht in seine Aufgaben einmischen.

Erhält das Gericht jedoch (auch durch Hinweise des Betreuten selber oder aus dessen Verwandten- oder Freundeskreis) Kenntnis von Pflichtverletzungen durch den Betreuer, dann hat es je nach Schwere der erhobenen Vorwürfe verschiedene Reaktionsmöglichkeiten.

Das Gericht wird zunächst von seinem Anspruch aus § 1862 BGB Gebrauch machen und den Betreuer auffordern, Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu erteilen.

Welche Maßnahmen kann das Gericht gegen den Betreuer verhängen?

Gleichzeitig wird das Gericht den Betreuten selber anhören.

Das Gericht kann sich in der Folge darauf beschränken, den Betreuer lediglich zu beraten, § 1862 BGB.

Es kann den Betreuer aber auch anweisen, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen oder zu unterlassen.

Um entsprechenden Druck auf den Betreuer auszuüben, kann das Betreuungsgericht seine Anordnungen auch durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern hinterlegen, § 1862 Abs. 3 BGB. Helfen auch diese Maßnahmen nicht weiter, steht auch grundsätzlich immer eine Entlassung des Betreuers durch das Gericht im Raum.

Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln

Diese Maßnahmen wird das Gericht aber nur dann in die Wege leiten, wenn es überhaupt von Missständen in Zusammenhang mit einer laufenden Betreuung erfährt.

Der Betreute selber und auch jeder andere Beteiligte hat jederzeit die Möglichkeit, das Gericht auf Unzulänglichkeiten in einer Betreuung hinzuweisen und so ein Tätigwerden des Gerichts auszulösen.

Erhält das Betreuungsgericht entsprechende Hinweise, hat es von Amts wegen den kompletten Sachverhalt zu ermitteln, § 26 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).