Aufwendungsersatz und Vergütung für den Betreuer

Eine Betreuung soll nach § 1816 Abs. 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich von einem ehrenamtlich tätigen Betreuer ausgeübt werden.

Ein Berufsbetreuer soll nur dann vom Gericht benannt werden, wenn sich keine geeignete Person findet, die bereit ist, die Betreuung ehrenamtlich zu übernehmen.

Ein Ehrenamt bringt es mit sich, dass derjenige, der das Amt übernimmt, grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch im Ausgleich für seine Tätigkeit erwirbt.

Beruflich tätige Betreuer erwerben hingegen einen Vergütungsanspruch nach den Grundsätzen des VBVG (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern).

Aufwendungsersatz und Vergütung für ehrenamtlich tätige Betreuer

Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den §§ 1875 ff. BGB.

Eine Vergütung erhält der ehrenamtlich tätige Betreuer nur ausnahmsweise, § 1876 BGB.

Aufwendungen im Rechtssinne sind freiwillige Vermögensopfer des Betreuers, die er im Interesse des von ihm Betreuten gemacht hat. Aufwendungen haben nichts mit einer Vergütung zu tun.

Ersatzfähige Aufwendungen sind zum Beispiel in Zusammenhang mit der Betreuung entstandene Fahrtkosten, Kosten für Porto oder Telefon, Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung des Betreuers aber auch Personalkosten für zulässigerweise eingesetzte Hilfskräfte. Ein entstandener Verdienstausfall kann hingegen grundsätzlich nicht als Aufwendung geltend gemacht werden.

Ein ehrenamtlicher Betreuer hat neben der konkreten Abrechnung seiner Aufwendungen die Möglichkeit, seine Aufwendungen durch einen Pauschalbetrag abgelten zu lassen, § 1878 BGB. Dieser pauschale Abgeltungsbetrag beträgt derzeit (03/2023) 425 Euro pro Jahr.

Schuldner dieser Aufwandspauschale ist der Betreute, soweit er mittellos ist, trägt die Kosten der Staat, § 1879 BGB.

Vergütung für Berufsbetreuer

Berufsbetreuer  haben einen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit nach dem VBVG.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem VBVG (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern).

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich grundsätzlich nach den in § 7 ff. VBVG normierten Grundsätzen.

Schuldner des Vergütungsanspruchs ist wie beim Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen der Betreute selber, soweit er vermögend ist oder beim mittellosen Betreuten die Staatskasse.