Entlassung auf Verlangen des Betreuers

Nach § 1868 Abs. 4 BGB kann der Betreuer vom Gericht seine Entlassung verlangen, wenn im Laufe der Betreuung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die weitere Ausübung der Betreuung nicht mehr zumutbar ist.

Diese sowohl auf ehrenamtlich tätige als auch auf Berufsbetreuer anwendbare Vorschrift soll dem Betreuer die Möglichkeit geben, sich von seinen Verpflichtungen loszusagen, wenn er sich aufgrund geänderter Umstände nicht mehr in der Lage sieht, sein Amt auszuüben.

Im Interesse aller Beteiligten ist die Vorschrift des § 1868 Abs. 4 BGB eher weit auszulegen, nachdem es wenig Sinn macht, einen Betreuer weiter an sein Amt zu binden, wenn er selber die weitere Ausführung für nicht mehr zumutbar hält.

Welche Gründe kann der Betreuer für seine Entlassung anführen?

Als Gründe, die eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 1868 Abs. 4 BGB rechtfertigen können, kommen insbesondere Umstände aus dem persönlichen Umfeld des Betreuers in Frage.

Verändert sich der Betreuer selber räumlich oder ist er selber aufgrund fortgeschrittenen Alters, des eigenen Gesundheitszustandes oder einer Veränderung seines persönlichen Umfelds nicht mehr in der Lage, die Betreuung auszuführen, dann liegt es nahe, dass das Gericht seinem Antrag auf Entlassung stattgibt.

Auch eine nachhaltige Veränderung oder extreme Belastungen im Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten können den Wunsch des Betreuers rechtfertigen, ihn nach § 1868 Abs. 4 BGB von seinen Pflichten zu entbinden.

Eine wirtschaftlich uninteressante Betreuung ist nicht unzumutbar

Soweit möglich, kann das Betreuungsgericht die Entlassung des Betreuers auf einzelne Teilaspekte der Betreuung beschränken und so die anderweitige Fortsetzung der Betreuung ermöglichen.

§ 1868 Abs. 4 BGB soll aber gerade Berufsbetreuern nicht die Möglichkeit geben, aus einer gegebenenfalls unlukrativen, weil sehr intensiven Betreuung, auszusteigen.

Die Tatsache, dass sich eine einmal übernommene Betreuung wirtschaftlich für den Betreuer „nicht rechnet“, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Unzumutbarkeit und eine Niederlegung des Amtes durch den Betreuer.

Liegen aber die Voraussetzungen des § 1868 Abs. 4 BGB für eine Entlassung auf Verlangen des Betreuers vor, dann hat das Gericht einem entsprechenden Antrag stattzugeben und den Betreuer von seinen Pflichten mit Wirkung für die Zukunft zu entbinden.

Vom Betreuer ist in diesem Fall seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und er hat dem Betreuungsgericht einen Schlussbericht über seine Tätigkeit zuzuleiten.