Grundprinzipien einer Betreuung

Die Betreuung muss erforderlich sein

Nach § 1814 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung überhaupt erforderlich ist.

Nachdem jede Betreuung mit Eingriffen in die Rechte des Betroffenen verbunden ist, ordnet das Gesetz an, dass eine Betreuung nur dann angeordnet werden soll, wenn im konkreten Einzelfall überhaupt ein Fürsorgebedürfnis besteht.

Vor jeder Anordnung einer Betreuung ist also zu prüfen, ob überhaupt ein Handlungsbedarf besteht und ob der Betroffene nicht selber in der Lage ist, diesen Handlungsbedarf mit den ihm zur Verfügung stehenden Fähigkeiten selber abzudecken.

Es kommt dabei auch immer nur auf den aktuell anstehenden Handlungsbedarf an und nicht etwa darauf, ob der Betroffene möglicherweise zukünftig außer Stande sein wird, notwendige Angelegenheiten zu erledigen.

Für welche Angelegenheiten bedarf es der Hilfe?

Auch muss das Betreuungsgericht bei jeder Anordnung einer Betreuung feststellen, für welche Angelegenheiten im Einzelnen eine Betreuung überhaupt erforderlich ist.

Ist der Betroffene zum Beispiel lediglich nicht im Stande, sich selber um die Aufrechterhaltung seiner eigenen Gesundheit zu kümmern, dann kommt die Anordnung einer Betreuung, die sich auch auf Angelegenheiten der Vermögenssorge bezieht, nicht in Betracht.

Auch die Dauer einer angeordneten Betreuung muss erforderlich sein. Wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr gegeben sind, ist die Betreuung aufzuheben, § 1871 Abs. 1 BGB.

Reichen andere Hilfen aus?

Kraft Gesetz ist eine Betreuung dann ausdrücklich nicht erforderlich, wenn dem Betroffenen ebenso gut durch „andere Hilfen“, insbesondere durch einen Bevollmächtigten geholfen werden kann.

Das Gericht hat also vor jeder Anordnung einer Betreuung zu prüfen, ob der konkret bestehende Hilfsbedarf nicht genauso gut von bevollmächtigten Familienangehörigen, Freunden oder Nachbarn des Betroffenen abgedeckt werden kann.

Hat der Betroffene zum Beispiel in Vermögensangelegenheiten eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und bevollmächtigt und kann diese Person die Vermögenssorge ebenso gut wie ein Betreuer wahrnehmen, dann besteht keine Veranlassung für die Anordnung oder Weiterführung einer Betreuung.

Pflicht zur persönlichen Betreuung

Hat das Gericht für einen Hilfsbedürftigen einen Betreuer bestimmt, so hat sich dieser Betreuer regelmäßig und vor allem persönlich um den Betreuten zu kümmern.

Hierzu gehört als Nebenpflicht aus § 1821 Abs. 5 BGB insbesondere die Pflicht des Betreuers, seinen Schützling regelmäßig persönlich zu kontaktieren.

Wenngleich es im Gesetz zur Frage der Häufigkeit der persönlichen Besuche keine konkreten Vorgaben gibt, gehen Gerichte davon aus, dass der Betreuer gehalten ist, den Betreuten im Regelfall ein- bis zweimal im Monat zu besuchen und so den persönlichen Kontakt zu ihm zu halten.

Betreuung als Ehrenamt

Nach § 1816 Abs. 5 BGB soll ein berufsmäßiger Betreuer nur dann bestellt werden, wenn kein ehrenamtlich tätiger Betreuer gefunden wird.

Soweit also dem Betroffenen nahe stehende Personen vorhanden sind, die sowohl bereit als auch befähigt sind, das Amt eines Betreuers auszuüben, dann hat das Betreuungsgericht diese Personen für das Amt auszuwählen und von der Bestellung eines Berufsbetreuers Abstand zu nehmen.

Grundsatz der Rehabilitation

Der Betreuer hat die Aufgabe, sich um die Angelegenheiten des Betreuten in dem ihm zugewiesenen Umfang zu kümmern, § 1821 BGB.

Gemäß § 1821 Abs. 6 BGB hat der Betreuer aber gleichzeitig dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, um die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.

Ziel dieser Pflicht des Betreuers, sich aktiv um die konkrete Verbesserung der Lage des von ihm Betreuten zu kümmern, ist am Ende, die Betreuung überflüssig zu machen.

Betroffener soll trotz Betreuung weitgehend selber bestimmen dürfen

Das Betreuungsrecht geht im Grundsatz davon aus, dass das Selbstbestimmungsrecht des Hilfsbedürftigen soweit wie möglich respektiert werden soll.

Nur dann, wenn der Betroffene nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder erforderliche Handlungen vorzunehmen, gibt es eine Rechtfertigung für eine Einschränkung dieses Selbstbestimmungsrechtes des Betroffenen und einen Grund für ein Eingreifen des Betreuers.