Auswirkung der Betreuung

Betreuter bleibt grundsätzlich geschäftsfähig

Wird für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuung angeordnet, dann ändert sich an den Rechten des unter Betreuung Gestellten zunächst einmal nichts.

Der Betreute verliert mit der Anordnung der Betreuung insbesondere nicht seine Fähigkeit, selber Rechtsgeschäfte abzuschließen, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, Entscheidungen zu treffen oder die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel auszugeben.

Die Geschäftsfähigkeit einer Person im Sinne von §§ 104 ff. BGB wird durch die Anordnung einer Betreuung grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

Ob die von einem unter Betreuung vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Einzelfall wirksam sind, richtet sich alleine nach den Vorschriften in den §§ 104 ff. BGB.

Mögliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

Ist eine hilfsbedürftige Person durch die Anordnung einer Betreuung in seiner Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nicht beeinträchtigt, so kann dies allerdings durch die Anordnung eines so genannten Einwilligungsvorbehaltes durch das Betreuungsgericht geschehen.

Nach § 1825 BGB kann das Betreuungsgericht „zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen“ eines Betreuten anordnen, dass der Betreute Verträge nur dann abschließen und rechtsgeschäftliche Willenserklärungen nur dann wirksam abgeben kann, wenn diesem Vorgang der Betreuer zugestimmt hat.

Ist ein solcher Einwilligungsvorbehalt angeordnet, dann ist eine ohne die Zustimmung des Betreuers abgegebene Willenserklärung des Betreuten schwebend unwirksam.

Genehmigt der Betreuer die Erklärung des Betreuten im Nachhinein, so wird sie wirksam.

Voraussetzung der schwebenden Unwirksamkeit ist, dass sich die einwilligungsbedürftige Willenserklärung auf denjenigen Aufgabenkreis bezogen hat, für den der Betreuer eingesetzt ist.

Beschränkte sich der dem Betreuer vom Gericht zugewiesene Aufgabenkreis also zum Beispiel auf die Gesundheitssorge des Betreuten und wurde für diesen Bereich auch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so ist der Betreute grundsätzlich nicht gehindert, wirksame Rechtsgeschäfte in Bezug auf sein Vermögen abzuschließen.

Trotz angeordnetem Einwilligungsvorbehalt kann der Betreute auch ohne Zustimmung des Betreuers Rechtsgeschäfte wirksam abschließen, die für ihn lediglich rechtlich (nicht entscheidend: wirtschaftlich) vorteilhaft sind, § 1825 Abs. 3 BGB.

Auch geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Betreute losgelöst von einem angeordneten Einwilligungsvorbehalt wirksam erledigen, § 1825 Abs. 3 BGB.

Schließlich ermöglicht der § 105a BGB bei Geschäften des täglichen Lebens dem Betreuten ein wirksames rechtsgeschäftliches Handeln trotz angeordnetem Einwilligungsvorbehalt.

Aufgabenkreis des Betreuers

Soweit eine Betreuung angeordnet wurde, vertritt der Betreuer den Betreuten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, § 1823 BGB.

Wie weit diese gesetzliche Vertretungsmacht für den Betreuer reicht, hängt davon ab, für welche Bereiche vom Gericht eine Betreuung angeordnet wurde.

Nachdem das Betreuungsrecht davon ausgeht, dass eine Betreuung nur dort angeordnet werden soll, wo der Betroffene tatsächlich hilfsbedürftig ist, hat das Gericht den Umfang dieser Hilfsbedürftigkeit und dem folgend den notwendigen Umfang der Betreuung genau zu ermitteln und in seinem Beschluss festzulegen.

Wo immer möglich und sinnvoll, ist die Betreuung auf einzelne Aufgabenkreise wie z.B. „Vermögenssorge“, „Behördenangelegenheiten“, „Sorge für die Gesundheit“ oder „Personensorge“ zu beschränken.

Auch in den Fällen, in denen der Betroffene generell nicht in der Lage ist, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, kann eine Betreuerbestellung nicht für "alle Angelegenheiten" erfolgen.

Die Aufgabenbereiche des Betreuers sind vielmehr nach § 1815 BGB einzeln anzuordnen.

Vertretungsmacht des Betreuers ist beschränkt

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Betreuers, den Betreuten in allen Fragen des von der Betreuung betroffenen Aufgabenkreises zu vertreten.

Diese Vertretung hat jedoch dort ihre Grenzen, wo die Vertretungsmacht vom Betreuer missbraucht wird oder eine evidente Interessenkollision zwischen den Interessen des Betreuers mit denen des Betreuten gegeben ist.

Soweit der Betreuer die ihm übertragene Vertretungsmacht missbraucht, um sich oder einem Dritten einen (finanziellen) Vorteil zu verschaffen, so bindet dies den Betreuten in rechtlicher Hinsicht nicht.

Weiter kann der Betreuer den Betreuten in Fällen des § 1824 BGB (z.B. bei Rechtsgeschäften zwischen dem Ehegatten des Betreuers und dem Betreuten) nicht wirksam vertreten.

Auch Schenkungen aus dem Vermögen des Betreuten kann der Betreuer grundsätzlich nur mit Genehmigung des Gerichts wirksam vornehmen, §§ 1845 Nr. 8 BGB.

Schließlich kann der Betreuer den Betreuten bei so genannten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, wie z.B. der Erstellung eines Testamentes oder einer Vaterschaftsanerkennung, nicht wirksam vertreten.